Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 121 Begründung des Verwaltungsakts
AEAO zu § 121, § 126.
Zaumseil, Die Begründung des Steuerverwaltungsakts als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Schätzungsbescheiden, BB 2011 S. 2071; Zaumseil, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verfahrensfehlern des Finanzamts, StBW 2012 S. 609; Ebner, Die Begründung der Schätzungshöhe, AO-StB 2017 S. 319.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 121 Abs. 1 AO verpflichtet die Behörden grundsätzlich dazu, Verwaltungsakte, die auf schriftlichem oder elektronischem Weg erlassen oder bestätigt wurden, mit einer Begründung zu versehen. Die Begründungspflicht dient der Verwirklichung des gem. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt. Dem Bürger wird damit nicht angelastet, überhaupt erst eine geeignete Rechtsgrundlage seinerseits zu suchen. Der Begründungszwang gilt jedoch gem. § 121 Abs. 1 2. Halbsatz AO nur dann, wenn die Begründung für das Verständnis seitens des Betroffenen erforderlich ist. Er gilt generell nicht für mündl...