Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 67 Krankenhäuser
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen unter denen Krankenhäusern als steuerbegünstigt zu behandeln sind. Anknüpfungspunkt des § 67 AO ist nicht die Gemeinnützigkeit der das Krankenhaus betreibenden Körperschaft, sondern die Ausrichtung der Krankenhausleistungen im Allgemeinen. Hierdurch sollen die Sozialversicherungsträger entlastet werden, um zugleich die Gesundheitskosten der Sozialversicherungsmitglieder zu verringern.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 67 AO ist als speziellere Norm zu §§ 65 und 66 AO ausgestaltet und verdrängt diese aufgrund seiner abschließenden Regelung über die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Krankenhäusern als Zweckbetriebe. An § 67 AO knüpfen insbesondere die steuerbegünstigenden Vorschriften der
§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (bis zum ; seit 2009 unabhängig von § 67 AO in § 4 Nr. 14 UStG mitenthalten),
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (ermäßigter Steuersatz), § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG und § 4 Nr. 6 GrStG.
B. Systematische Kommentierung
I. Begriffsbestimmung Krankenhaus
3 In § 67 AO wird kein gemeinnützigkeitsrechtlicher Krankenhausbegriff legal definiert, sondern vielmehr der sozialrechtliche Krankenhausbegriff zu Gru...