Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 225 Reihenfolge der Tilgung
IV A 3 – S 0160/11/10001, BStBl 2015 I S. 83.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift ist § 366 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nachempfunden, wonach der Gläubiger bei unzureichender Zahlung selbst bestimmen kann, worauf seine Zahlung angerechnet werden soll (§ 225 Abs. 1 AO). Erfolgt keine Tilgungsbestimmung durch den Schuldner, hat sich die Finanzbehörde an eine gesetzlich vorgegebene Tilgungsreihenfolge zu halten (§ 225 Abs. 2 AO). Wird die Zahlung im Verwaltungswege erzwungen und reicht diese nicht zur Tilgung aller Schulden aus, so bestimmt die Finanzbehörde die Tilgungsreihenfolge (§ 225 Abs. 3 AO). Durch die Vorschrift sollen Streitigkeiten im Erhebungsverfahren vermieden werden.
II. Geltungsbereich
2Der sachliche Geltungsbereich umfasst sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sowie zusätzlich Geldbußen, die aus einem Steuerordnungswidrigkeitenverfahren resultieren (§ 377 AO). Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Zahlenden (→Rz. 3). Die Vorschrift kommt nur bei unzureichenden Zahlungen auf fällige Ansprüche zur Anwendung und unterscheidet zwischen freiwilligen Zahlungen (§ 225 Abs. 1 und 2 AO) und erzwungenen Zahlungen (§ 225 Abs. 3 AO).