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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 141

Abschlussprüferhonorare bei deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen

Eine Analyse der Entwicklung von Abschlussprüferhonoraren unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 36 n. F. und der EU-Verordnung 537/2014

Michael Dimmer, M.Sc.

Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Entwicklung von Abschlussprüferhonoraren deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen unter Berücksichtigung des neuen IDW RS HFA 36 n. F. Insgesamt umfasst die Studie 2.925 Beobachtungen von sämtlichen im Zeitraum von 2013 bis 2018 im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten deutschen Unternehmen. Die Auswertungen legen nahe, dass der Anteil der Nichtprüfungsleistungen am Gesamthonorar in den letzten Jahren in Folge des neuen IDW-Standards rückläufig ist. Im Hinblick auf das 70 %-Cap (Fee-Cap = Honorarbegrenzung) für Nichtprüfungsleistungen der EU-Verordnung 537/2014 zeigt die Studie, dass es für einige Unternehmen Nachholbedarf zur Einhaltung der 70 %-Honorargrenze gibt, insgesamt aber ein Trend zur Trennung von Abschlussprüfungsleistungen und Nichtprüfungsleistungen ersichtlich ist.

Kernaussagen
  • Das sog. 70 %-Cap beschränkt erlaubte Nichtprüfungsleistungen auf 70 % der durchschnittlichen Abschlussprüfungsleistungen der letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre.

  • Der Anteil der Nichtprüfungsleistungen am Gesamthonorar ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen.

  • Für einige Unternehmen besteht noch Nachbesserungsbedarf, um die ab 2020 geltende Honorarobergrenze einhalten zu können.

I. Hintergrund

Abschlussprüfer sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der BS WP/vBP zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit gegenüber jedermann verpflichtet. Dies wird jedoch aufgrund zahlreicher Bilanzskandale von der Öffentlichkeit hinterfragt und angezweifelt.

Vor allem eine umfangreiche Beratungstätigkeit des Abschlussprüfers gilt als Indiz für eine finanzielle Abhängigkeit. Um dem entgegenzuwirken und das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken, wurde erstmals durch das Bilanzrechtsreformgesetz die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung der Abschlussprüferhonorare eingeführt.

Aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Zuordnung der Einzelleistungen in die jeweiligen Leistungskategorien veröffentlichte das IDW den RS HFA 36 n. F. Durch die Präzisierung der Kategorien leistet der Standard einen bedeutsamen Schritt in Richtung Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der ausgewiesenen Honorarangaben.

Neben diesem Rechtskreis sind aber auch die europäischen Reformmaßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern relevant.

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom (im Folgenden: EU-VO) sieht vor, erlaubte Nichtprüfungsleistungen auf eine Obergrenze zu beschränken. Ferner veröffentlichte die EU einen Katalog mit bestimmten Nichtprüfungsleistungen (sog. Blacklist), die grundsätzlich nicht vom Abschlussprüfer erbracht werden dürfen.

Die vorliegende Studie analysiert die Zusammensetzung der Abschlussprüferhonorare der Jahre 2013 bis 2018 für alle im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten deutschen Unternehmen. Die in der Neufassung des IDW RS HFA 36 enthaltenen Konkretisierungen wirken sich teilweise deutlich auf die Honorarangaben aus. Darüber hinaus lassen die Analysen Rückschlüsse auf zukünftigen Handlungsbedarf von Unternehmen zur Einhaltung der europäischen Obergrenze für erlaubte Nichtprüfungsleistungen zu.S. 142