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WP Praxis Nr. 3 vom Seite 64

Der Honoraranspruch des Wirtschaftsprüfers

Aktuelle Aspekte und Entwicklungen zum Honorar des Abschlussprüfers und zu Beratungshonoraren

RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A.

Fragen rund um das Honorar sind auch für Wirtschaftsprüfer stets und ständig aktuell. Auch sind Honorarfragen schwierig zu beantworten im Hinblick auf das Mandatsverhältnis, will man schließlich den Mandanten nicht verärgern in der Hoffnung auf eine weitere Zusammenarbeit. Gerade deshalb ist es wichtig, die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Honorare zu kennen, um gegebenenfalls die eigene Honorarpolitik anzupassen. Hierbei lohnt sich auch ein Blick auf die Entwicklungen nahverwandter Bereiche, z. B. Steuerberater- und Rechtsanwaltshonorare. Dies kann wesentlich dazu beitragen, Auseinandersetzungen mit dem Mandanten zu vermeiden und gleichzeitig ein angemessenes Honorar für eine qualifizierte und hochwertige Leistung zu erhalten. Nicht zuletzt ist dies auch berufsrechtlich notwendig, worauf der Aufsatz ebenso eingeht.

Kernaussagen
  • Honorarfragen im Mandatsverhältnis sind schwierig und häufig ärgerlich. Durch transparente Grundlagen und gut formulierte Vergütungsvereinbarungen lassen sich Streitigkeiten über das Honorar vermeiden. In der Krisensituation des Mandanten sind sogar besondere Anforderungen an das Auftragsmanagement zu stellen, damit das Honorar für die Abschlussprüfung oder die Beratungsleistungen nicht im Nachhinein angefochten werden kann.

  • Eine angemessene Zeittaktung für Beratungsleistungen ist Voraussetzung für rechtssichere Vergütungsvereinbarungen bei Beratungsleistungen. Neue Preismodelle in der Abschlussprüfung werden die Konkurrenzsituation weiter verschärfen.

  • Der Wirtschaftsprüfer muss die berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere für Prüfungsleistungen, im Blick haben. Wichtigster Aspekt ist dabei die Angemessenheit des fachlichen und zeitlichen Aufwands, um eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung sicherzustellen.

I. Hintergrund

Honorarfragen und insbesondere Honorarstreitigkeiten sind ärgerlich. Kaum ein Wirtschaftsprüfer beschäftigt sich gerne mit Honorarfragen oder streitet gar gerne mit dem Mandanten über das „angemessene Honorar“ . Dabei ist es freilich eine Selbstverständlichkeit, dass der Wirtschaftsprüfer für sein wirtschaftliches Auskommen und die Aufrechterhaltung einer fachlich und organisatorisch gut eingerichteten WP-Kanzlei eine angemessene Vergütung erhalten muss. Jedenfalls aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers, unabhängig davon, ob er als Abschlussprüfer oder als Berater tätig wird oder wurde, soll das angemessene Honorar auch eine hochqualifizierte Leistung abdecken, die keinesfalls „von jedem x-Beliebigen“ erbracht werden kann und darf. Der Mandant denkt manchmal etwas anders darüber. Eine gesetzlich verpflichtete Jahresabschlussprüfung ist für den Mandanten nicht selten eben nur „eine Pflicht“.

Und sowohl bei Prüfungs- als auch bei Beratungsleistungen steht der Wirtschaftsprüfer in Konkurrenz zu vielen anderen Beratern, die teilweise den Konkurrenzkampf auch ganz erheblich mit dem Preis führen. Bekanntlich gibt es aber weiterhin für die Abschlussprüfungen keine Honorarordnung, die zumindest als Anhalt helfen würde, obwohl Honorarordnungen in anderen Beratungsbereichen, z. B. für Steuerberater und Rechtsanwälte, seit Jahrzehnten üblich sind.

Jedoch ist ein Trend zu vermerken, mit Pauschalen und klar definierten „Paketen“ die Preise für Prüfungsleistungen einzuordnen und transparent zu machen. Das entsprechende Modell einer „Next-Ten-Gesellschaft“ soll daher in diesem Artikel genauso besprochen werden, wie die Entwicklungen in artverwandten Beratungsbereichen. So soll dem Wirtschaftsprüfer geholfen werden, mit vertraglichen Vereinbarungen und guten Argumenten sein angemessenes Honorar gegenüber dem Mandanten durchzusetzen – im besten Fall ganz ohne Streit.S. 65

II. Rechtliche Grundlagen

Zunächst hilft ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen, um die verschiedenen Tätigkeiten, die Wirtschaftsprüfer erbringen und erbringen dürfen, einzuordnen. Die bekannteste und offensichtlichste Unterscheidung ist die Differenzierung zwischen Prüfungs- und Beratungsleistungen.