Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
Bergan/Martin, Die örtliche Zuständigkeit im Steuererhebungsverfahren, DStR 2012 S. 171; Füllbier/Beckert, Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, NWB 2011 S. 2396.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und systematische Stellung
1 § 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung des Einkommens und Vermögens natürlicher Personen, wohingegen § 20 AO das Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen betrifft. Die Besteuerung des Vermögens ist heute ohne Relevanz, weil die Vermögensteuer seit 1997 nicht mehr erhoben wird. Sollte für die Festsetzung der Einkommensteuer eine gesonderte Feststellung erforderlich sein, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für diese Feststellung nach § 8 AO.
2Umstritten war, ob § 19 AO nur für das Festsetzungsverfahren gilt – so der BFH früher – oder auch das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (§§ 218 ff. AO) betrifft. Nach bisheriger Sichtweise des BFH blieb etwa für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO das Finanzamt zuständig, das die Steuer festgesetzt hat. Ein späterer Wohnsitzwechsel war wegen der Unanwendbarkeit des § 19 AO unbeachtlich. Argumentiert wur...