Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 17 Örtliche Zuständigkeit
Füllbier/Beckert, Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, NWB 2011 S. 2396; Bergan/Martin, Die örtliche Zuständigkeit im Steuererhebungsverfahren, DStR 2012 S. 171.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 17 AO leitet die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit ein und verweist dazu auf die folgenden Vorschriften (§§ 18 bis 29 AO) sowie vorrangige Spezialregelungen.
2 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
3Die örtliche Zuständigkeit bestimmt unter Heranziehung örtlicher Gesichtspunkte, welche unter mehreren sachlich zuständigen Behörden tätig werden darf und muss. Die örtliche Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde im gesamten Besteuerungsverfahren (Grundsatz der Gesamtzuständigkeit). Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit ist § 25 AO zu beachten.
4Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit finden sich in den subsidiären §§ 18 bis 29 AO, aber beispielsweise auch in §§ 89, 195, 367, 388 AO sowie § 10d Abs. 4 Satz 3 EStG, § 17 GrEStG, § 152 BewG und § 35 ErbStG.
5Verstößt ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Amtshandlung gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, ist er rechtswidrig und anfechtbar. Er ist aber deshalb nicht nic...