Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 106 AO hat den Zweck, die Auskunftspflicht gegenüber der Finanzbehörde nach § 93 AO und die Pflicht der Vorlage von Urkunden nach § 97 AO von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einzuschränken. Zu den Einzelheiten bzgl. sonstiger öffentlicher Stellen siehe Zugmaier/Nöcker/Murrer, § 105 AO.
II. Geltungsbereich
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2Seit Einführung der AO im Jahre 1977 besteht § 106 AO fort.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3§ 106 AO greift, sofern das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes durch ein Auskunfts- oder Urkundenvorlageersuchen seitens der Finanzbehörde in erhebliche nachteilige Folgen hat.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4Nachdem vorrangig § 101 AO das Auskunftsverweigerungsrecht Angehöriger nach § 15 AO klarstellt, regelt § 106 AO das Verweigerungsrecht im Hinblick auf das staatliche Wohl, wobei sich die restlichen Rechtsnormen auf die Verweigerungsrechte im Zusammenhang mit
mit bestimmten Berufsgruppen (§ 102 AO)
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten (§ 103 AO),
Vorlage von Gutachten/Urkunden (§ 104 AO),
öffentlichen Stellen (§ 105 AO)
beschäftigen.
5Abschließend regelt § 107 AO die Entschädigung de...