Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Die Möglichkeit der Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO dient nach den Gesetzesmaterialien der Verwaltungsvereinfachung, weshalb sie als Vereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden ausgestaltet ist. Zum Schutz des Steuerpflichtigen ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zuständigkeitsvereinbarung wird danach nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. §§ 54 ff. VwVfG geschlossen.
2Vereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit sind unzulässig.
3
Bei Unzweckmäßigkeit einer zentralen Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. der UStZustV,
Bei Amtsangehörigkeit der Ehefrau des Steuerpflichtigen.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4Nach § 27 AO übernimmt eine örtlich unzuständige Behörde die Besteuerung von der nach § 17 AO zuständigen Behörde, wobei die Zuständigkeit letzterer auch aus § 24 AO oder § 25 AO folgen kann.
5Die Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung beschränkt sich bei § 27 AO nicht auf ein begonnenes Verwaltungsverfahren wie bei einer Verfahrensfortführung nach § 26 Satz 2 AO.
6Anders als bei einer Unterstützungsanordnung nach § 29a AO verliert die an sich zust...