Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuererklärung 2002
I. Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des und 2 BvR 1488/93 (NWB EN-Nr. 367/2001) Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der GewSt nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsmäßigkeit der GewSt ist damit indirekt erneut vom BVerfG bestätigt worden. Es verweist insoweit auf den (BStBl 1978 II S. 125). Da weitere Verfahren beim BVerfG nicht anhängig sind, wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten FinBeh der Länder v. - S 0338 (BStBl 1999 I S. 1053), nach denen die GewSt-Messbescheide vorläufig ergingen, aufgehoben (vgl. Erl. v. - S 0338, BStBl 2001 I S. 419). Zurzeit ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit der GewSt und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht werden. Die Vorinstanz hat die Verfassungswidrigkeit der GewSt verneint. Sofern sich Stpfl. auf das noch anhängige Verfahren vor dem BFH berufen, ruhen gem. (NWB EN-Nr. 253/2003) die entsprechenden Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 AO.