UStDV § 33

Zu § 14 des Gesetzes

§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge [1] [2]

1Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

  2. das Ausstellungsdatum,

  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

2Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§  3c, 6a und 13b des Gesetzes.

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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2143) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 24 Nr. 1 i. V. mit Art. 35 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108) wird dem § 33 mit Wirkung v. folgender Satz angefügt:
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden.“