UStDV § 72

Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes

§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen [1] [2]

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

  1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

  2. den Tag der Leistung;

  3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

  4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

  5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 72 Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 72 siehe § 74a Abs. 5.