UStDV § 64

Zu § 22 des Gesetzes

§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr [1]

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.

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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1266) mit Wirkung v. .