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NWB Nr. 29 vom Seite 2701 Fach 3 Seite 11199

Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs von Einkünften und Bezügen des Kindes

von Richter am BFH Walter Greite, Starnberg

- , VI R 19/99, VI R 196/98, v. - VI R 13/99 und v. - VI R 34/99, VI R 135/99 -

Der VI. Senat des BFH hat in sechs Grundsatzurteilen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen ging es im Wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit (VI R 162/98), im Jahr des Wechsels von der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit in den Beruf (VI R 19/99, VI R 196/98) und im Jahr der Eheschließung des Kindes (VI R 13/99) zu berechnen sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 5 und 6 i. d. F. des FamFördG v. , BGBl 1999 I S. 2552; im Folgenden wird diese Satznummerierung zitiert). In diesem Zusammenhang war auch zu entscheiden, in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (VI R 162/98, VI R 34/99, VI R 135/99) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (VI R 34/99) auf das Jahr aufzuteilen sind und schließlich, ob für den sog. gebrochenen Monat dennoch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (VI R 135/99). Der BFH hat teilweise abweichend von der Verwaltung einen Kindergeldanspruch bis einschließlich des gebrochenen M...