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Verzicht auf Einkünfte im Kindergeldrecht
I. Einkünfte-/Bezügegrenze
Kindergeld gibt es unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 3 EStG für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und zwar unabhängig von dessen finanzieller Situation. Entscheidend ist neben der Altersgrenze lediglich die Erfüllung des Kindbegriffs. Anders ist die Lage jedoch, wenn das Kind volljährig geworden ist und über eigene Einkünfte verfügt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG kann ein Kind auch über das 18. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Diese Grenze beträgt: 1996: 12 000 DM, 1997: 12 000 DM, 1998: 12 360 DM, 1999: 13 020 DM, 2000: 13 500 DM, 2001: 14 040 DM, 2002: 7 188 Euro.
Ein auch nur geringfügiges Überschreiten dieser Grenze führt zum völligen Wegfall des Kindergeldanspruchs. Der BFH hat diese sog. ”Fallbeilwirkung” der Einkünfte- und Bezügegrenze als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (, BStBl 2000 II S. 566). Der praktisch häufigste Fall, der zur Nichtberücksichtigung führt, ist der, dass sich ein Kind in Ausbildung befindet und eine Vergütung oberhalb der jeweiligen Grenze erhält. Zur Berechnung der Einkünfte gibt es mittlerweile eine ...BStBl 2000 II S. 459BStBl 2000 II S. 464