Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1§ 150 AO bildet zusammen mit § 149 AO ein Normenregime (s. Zugmaier/Nöcker/Ortwald, § 149 AO Rz. 1). Während § 149 AO bestimmt, wer Steuererklärungen abzugeben hat und innerhalb welcher Fristen diese einzureichen sind, gibt § 150 AO vor, welche inhaltlichen Anforderungen an die Steuererklärungsformulare zu stellen sind, wie die Steuererklärungen zu übermitteln sind und welchen Inhalt die Steuererklärungen haben. Zweck des § 150 AO ist die effiziente Durchführung des Besteuerungsverfahrens, insbesondere die gesetzmäßige und gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern.
II. Anwendungsbereich
2§ 150 AO gilt für alle Steuererklärungen und Steueranmeldungen (zum Begriff s. Zugmaier/Nöcker/Ortwald, § 149 AO Rz. 5). § 150 Abs. 1, 6 und 7 AO wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens umfassend modernisiert und an die Anforderungen einer digitalen Steuerverwaltung, die zur Zeit noch automationsgestützt, in Zukunft aber prognostiziert vollautomatisch mit elektronischen Steuererklärungen arbeitet, angepasst. § 150 AO trat in seiner jetzigen Form am in Kraft.
3–5 (Einstweilen frei)