Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AEAO zu § 352 neu gefasst mit Wirkung vom ; BMF, Schreiben v, , BStBl 2024 I S. 12; AEAO zu § 352, Nr. 4 und Nr. 6 neu gefasst mit Wirkung vom , BStBl 2024 I S. 694.
Dißars, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlicher und gesonderter Feststellung, NWB 2011 S. 1715; ders., Einspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen einen Grundlagenbescheid, Stbg 2020 S. 277; v. Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006 S. 230.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 352 AO ist eine Spezialvorschrift zur Regelung der Einspruchsbefugnis bei gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden i. S. d. § 179 Abs. 2 AO. Feststellungsbescheide, die sich inhaltlich an alle Feststellungsbeteiligten richten und diese damit dem Grunde nach allesamt zum Einspruch berechtigen, sollen nur nach den Grundsätzen des § 352 AO angegriffen werden können, der die Befugnis zur Einspruchseinlegung beschränkt. Diese Einspruchsbeschränkung dient der Verfahrensökonomie, da über die streitigen und gegenüber allen (Feststellungs)Beteiligten einheitlich zu treffenden Feststellungen möglichst nu...