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NWB Nr. 47 vom Seite 4263 Fach 2 Seite 7437

Änderung des AO-Anwendungserlasses

von Oberamtsrat Michael Baum, Berlin

1. Fortgeltung des Nachprüfungsvorbehalts bei abweichender Steuerfestsetzung

Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bei einer Änderung der Steuerfestsetzung auch dann bestehen, wenn er im Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird ( BStBl 1995 II S. 2). Dem liegt die vom BFH in st. Rspr. vertretene Rechtsauffassung zugrunde, wonach der Vorbehalt nur durch Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO) oder durch ausdrückliche Aufhebung entfallen kann. Im U. v. (BStBl 2000 II S. 284) hat sich der BFH mit dem Sonderfall befassen müssen, in dem das FA nach wirksamer Steueranmeldung eine abweichende Steuerfestsetzung vornimmt. In diesem besonderen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Steueranmeldung - ggf. nach Zustimmung des FA - kraft Gesetzes einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO). Dieser der Steueranmeldung kraft Gesetzes anhaftende Nachprüfungsvorbehalt geht aber - anders als im Fall der Änderung einer unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung - nicht ohne weiteres auf die abweichende Steuerfestsetzung über. Satz 2 der Nr. 2 des AEAO zu § 164 und Satz 3 der Nr. 7 des AEAO zu § 168 stellen dies in ihrer neuen Fassung klar. Das FA muss als...