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NWB Nr. 8 vom Seite 491 Fach 2 Seite 5817

Folgen unerlaubter Hilfeleistung durch Steuerbeamte für den Steuerpflichtigen

von FG-Vizepräsident Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar

Manche Steuerbeamte sind vom Steuerrecht so fasziniert, daß sie sich auch außerhalb des Dienstes damit beschäftigen - allerdings auf der ”anderen Seite”, nämlich steuerberatend. Die ”Beratenen” sind hierüber meist höchst erfreut, können sie sich einen sachverständigeren ”Steuerberater” kaum vorstellen. Daß es sich hierbei i. d. R. um unerlaubte Hilfe in Steuersachen handelt, ist ohnehin weitgehend unbekannt. Das Vertrauen der Stpfl. ist dabei scheinbar grenzenlos, so daß sie Erklärungsvordrucke blanko unterschreiben oder sogar dies dem ”Berater” überlassen und ihm nur ihre Unterlagen hingeben. Welche Risiken die Betroffenen dabei eingehen, wird von ihnen im allgemeinen nicht gesehen.

1. Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrag ohne eigenhändige Unterschrift

Nach § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG muß der Antrag auf LStJA vom AN und - unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG - auch von dessen Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt es hieran, weil die Unterschriftsleistung dem Steuerbeamten überlassen wurde, und erfolgt gleichwohl ein LStJA, so ist dieser aufgrund eines unwirksamen Antrags ergangen. Eine offene oder verdeckte Stellvertretung ist insoweit nicht möglich (vgl. BStBl 1987 II S. 77