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NWB Nr. 7 vom Seite 444

§ 129 AO als „letzter Strohhalm“ bei einem fehlerhaft erklärten steuerlichen Einlagekonto

Dr. Reimer Stalbold

Wird bei einer Kapitalgesellschaft versäumt, eine Einlage (z. B. aus einer Kapitalerhöhung) in der jährlichen Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG zu berücksichtigen, drohen in späteren Jahren erhebliche steuerliche Nachteile. Insbesondere kann eine spätere Ausschüttung dann nicht als sog. Einlagenrückgewähr steuerfrei bleiben. Die Finanzgerichte waren in den letzten Jahren vielfach damit befasst, ob in so einem Fall die gesonderte Feststellung noch nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit korrigiert werden kann.

Sachverhalt:

[i]BeispielsfallDie Gesellschafter der X-GmbH verpflichteten sich im Jahr 2017, Einzahlungen in die Kapitalrücklage von 200.000 € zu leisten, welche sie noch in 2017 mit Banküberweisung erbrachten. In der mit der Körperschaftsteuererklärung 2017 eingereichten Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto gab die Gesellschaft dieses mit 0 € an. Es lag der Jahresabschluss 2017 bei, in dem die Verpflichtung erläutert war und es hierzu u. a. hieß: „Der eingeforderte Betrag von 200.000 € wurde von den Gesellschaftern eingezahlt.“ Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto zum (erklärungsgemäß) mit 0 €...