Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
A. Allgemeine Erläuterungen
AEAO zu § 351 v. , BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch BStBl 2021 I S. 128.
Dißars, Einspruch gegen den Folgebescheid und Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid (§ 351 Abs. 2 AO), BB 2020 S. 2652; ders., Einspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen einen Grundlagenbescheid, Stbg 2020 S. 277; Heinen, Das Wahlrecht und die Bestandskraft – Zeit zum Umdenken, DStR 2020 S. 361.
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Sinn und Zweck des § 351 Abs. 1 AO ist die Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, der Rechtssicherheit sowie der Wahrung der Bestandskraft von Verwaltungsakten, indem eine Besserstellung der Steuerpflichtigen verhindert wird, denen durch Anfechtung eines Änderungsbescheids keine verfahrensrechtlich bessere Situation zuzugestehen ist, als bei Eintritt der (formellen) Bestandskraft des geänderten Bescheids bestand. Zwar ist die Finanzbehörde durch den Einspruch gegen den Änderungsbescheid in der Lage, den Sachverhalt vollumfänglich zu überprüfen; eine Änderung kann indes nur in dem Umfang erfolgen, in dem der angefochtene Änderungsbescheid vom ursprün...