Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Literatur siehe Zugmaier/Nöcker/Pinter, § 193 AO; Mösbauer, Erscheinen in Prüfungsabsicht und Beginn der Außenprüfung, StBp 1997 S. 57.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Der Verlauf der Außenprüfung wird bestimmt durch Pflichten und Aufgaben des Prüfers wie auch durch Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. § 198 AO regelt zwei dieser Pflichten (und damit korrespondierend Rechte des Steuerpflichtigen), nämlich die Ausweispflicht des Prüfers und die Pflicht, den Beginn der Außenprüfung aktenkundig zu machen.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt für alle Prüfungen i. S. d. §§ 193 ff. AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Der Beginn der Außenprüfung kann besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Verjährung haben, denn er führt gem. § 171 Abs. 4 AO zur Hemmung der Verjährung.
4–5 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Ausweispflicht
6 Checkliste: Vorbereitung der Außenprüfung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tätigkeit | erl. |
Prüfung, ob Verschiebung
Prüfungsbeginn erforderlich | |
Vereinbarung Prüfungstermin
mit Prüfer | |
Prüfung, ob Verlegung
Prüfungsort erforderlich | |
Prüfung, ob geeigneter
Arbeit... |