Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 221 AO dient der Sicherung des Steueraufkommens von Steuerpflichtigen, die mehrfach eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig entrichten oder wenn der Eingang der Steuer gefährdet ist. Die Finanzbehörde kann die Fälligkeit vorverlegen oder Sicherheitsleistung (§ 241 AO) verlangen.
II. Geltungsbereich
2§ 221 AO betrifft nur die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern (z. B. Biersteuer, Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Schaumweinsteuer, Energiesteuer).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Bei der Einfuhr von Gegenständen aus Nicht EU-Staaten (Drittstaaten), die der Verbrauchsteuer unterliegen verweisen die Verbrauchsteuergesetze (§ 18 Abs. 3 BierStG, § 15 Abs. 3 KaffeeStG, § 21 Abs. 3 TabStG, § 18 Abs. 3 SchaumwZwStG, § 19b Abs. 3 EnergieStG) bezüglich der Fälligkeit auf die Zollvorschriften, welche eine § 221 AO entsprechende Norm nicht enthalten. Der Verweis ist nach vorzugswürdiger Ansicht insoweit abschließend, so dass § 221 AO in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt. (Nach Ansicht von Fritsch soll § 221 AO über § 1 AO anwendbar bleiben.)
4(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Verbrauchsteuer oder Umsatzsteuer (§ 221 Satz 1 AO)
5§ 221 AO ist zunächst anwendbar auf die Umsatzsteuer nach dem UStG. Andere Steuer...