Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 Außensteuergesetz-AStG?
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Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG wegen Beteiligungen an einer ungarischen Kapitalgesellschaft
Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nationalen Regelungen wie §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 3, 10 AStG entgegen, die dazu führen, dass gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen für den Streitzeitraum Einkünfte einer ungarischen Kapitalgesellschaft, an der diese beteiligt sind, gesondert und einheitlich gemäß § 18 AStG festgestellt werden, obwohl die ungarische Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
NAAAG-79150