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BFH  - I R 59/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, AEUV Art 65 Abs 1 Buchst a, AStG § 7 Abs 1, AStG § 7 Abs 2, AStG § 8 Abs 1, AStG § 8 Abs 3, AStG § 10, AStG § 18, AStG § 20 Abs 1, DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst a, DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst b, DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst c, EStG § 20 Abs 1 Nr 1

Rechtsfrage

Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG wegen Beteiligungen an einer ungarischen Kapitalgesellschaft

Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nationalen Regelungen wie §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 3, 10 AStG entgegen, die dazu führen, dass gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen für den Streitzeitraum Einkünfte einer ungarischen Kapitalgesellschaft, an der diese beteiligt sind, gesondert und einheitlich gemäß § 18 AStG festgestellt werden, obwohl die ungarische Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist?

Hinzurechnungsbesteuerung; Kapitalverkehrsfreiheit; Wirtschaftliche Tätigkeit

Fundstelle(n):
UAAAG-70371

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