Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Öffentliche Kassen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 Abs. 1 DBA-Singapur entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.

Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich

  • der Behandlung von Ruhegehältern,

  • des „Arbeitgeberkreises”,

  • der Besteuerung von Ortskräften.

2Art. 18 Abs. 2 DBA-Singapur entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

3Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Singapur hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 11 ff.) erbracht werden.

4Abweichend vom OECD-MA besteht jedoch kein Vorrang des Kassenstaatsartikels, so daß auch Ruhegehälter im öffentlichen Dienst – unabhängig davon, ob sie durch eine Tätigkeit im öffentlichen Bereich oder BgA „erwirtschaftet” wurden, der ausschließlich Besteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat unterliegen.

5Soweit Art. 18 Abs. 1 DBA-Singapur als Einrichtung ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA von der Gebietskörperschaften errichtete „Sondervermögen” auflistet, handelt es...