Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Ruhegehälter

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp

1Art. 17 DBA-Singapur entspricht der Regelung des Art. 18 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, wird ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

2Abweichend vom OECD-MA besteht jedoch kein Vorrang des Kassenstaatsartikels, so daß auch Ruhegehälter im öffentlichen Diest – unabhängig davon, ob sie durch eine Tätigkeit im öffentlichen Bereich oder BgA „erwirtschaftet” wurden – der ausschließlich Besteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat unterliegen.