Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Unbewegliches Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (November 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift ist weitgehend mit Art. 6 OECD-MA identisch. In Abs. 1 fehlen die Bezugnahme auf eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person sowie auf Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dem sollte jedoch für die Anwendung des DBA keine materielle Bedeutung zukommen. Im Übrigen wird in dem sogenannten „Positivkatalog” nach Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als „unbewegliches Vermögen” genannt. In Abs. 4 ist der Begriff im OECD-MA „selbständige Arbeit” durch „freier Beruf” ersetzt, ohne dass daraus ein materieller Unterschied herzuleiten sein dürfte.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Deutschland stellt als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Zypern belegenem unbeweglichen Vermögen ggf. unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2  DBA-Zypern).

4Die in dem Protokoll Nr. 3 zu Art. 23 geregelte sogenannte „Aktivitätsklausel” gilt nach der hier vertretenen Auffassung nicht für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6, da es sich hierbei nicht...