Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift ist identisch mit Art. 6 OECD-MA. Jedoch ist die Begriffsbestimmung des unbeweglichen Vermögens nicht in Art. 6 Abs. 2, sondern in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d enthalten. Diese Vorschrift ist ebenfalls mit Art. 6 Abs. 2 OECD-MA wörtlich identisch.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Einkünfte aus in der Ukraine belegenem unbeweglichen Vermögen werden grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Ertragsbesteuerung freigestellt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 DBA-Ukraine).

4U. a. bei Einkünften aus unbeweglichem Betriebsstättenvermögen wird die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt, falls die Betriebsstätte keine „aktive Tätigkeit” i. S. d. § 8 AStG ausübt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Ukraine).

5Einstweilen frei

2. Die Ukraine ist Wohnsitzstaat

6Die Ukraine wendet die Methode der begrenzten Steueranrechnung an (Art. 23 Abs. 2 DBA-Ukraine).