Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1 und 2 entsprechen den Abs. 1 und 2 des Art. 7 OECD-MA. Art. 7 Abs. 5 bis 7 sind identisch mit Art. 7 Abs. 5 bis 7 OECD-MA.

II. Besonderheiten des DBA-Sri Lanka

2Art. 7 Abs. 3 DBA-Sri Lanka entspricht grds. wörtlich dem Absatz 3 des Art. 7 OECD-MA, enthält aber einen Klammerzusatz, in dem klargestellt wird, dass Aufwendungen dann nicht zum Abzug zugelassen werden, wenn sie in dem Falle, dass die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, nicht zum Abzug zugelassen würden. Dieser Zusatz stellt im Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 OECD-MA jedoch keine inhaltliche Abweichung sondern lediglich eine Klarstellung dar (vgl. dazu Müller in: Debatin/Wassermeyer, DBA-Sri Lanka Art. 7 Rn. 7).

3Art. 7 Abs. 4 DBA-Sri Lanka enthält gegenüber Art. 7 Abs. 4 OECD-MA den Zusatz, dass die indirekte Methode nur dann zulässig ist, wenn sie in einem Vertragstaat „im Rahmen des dort geltenden Rechts” üblich ist. Weder im Protokoll noch in der einschlägigen Literatur finden sich Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einfügung dieses Zusatzes eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der indirekten Methode gegenüber Art. 7 Abs. 4 OECD-MA gewollt war.

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung

4Sri Lanka vermeidet eine Doppelbesteuerung der Gewinne einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte durch Freistellung unter Progres...