Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Sabine Hellwege (November 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 3 sieht im Vergleich zum DBA Spanien a. F. eine Reihe von neuen Begriffen oder Ausweitungen der verwendeten Ausdrücke vor und orientiert sich im Wesentlichen am ­OECD-MA.

2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a hat den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Spanien a. F. territorialen Anwendungsbereich zusammengefasst. Die über die Halbinsel hinausgehenden Hoheitsgebiete werden nicht im Einzelnen aufgeführt. Neu ist die Aufnahme des Küsten- und Meeresgebietes.

3Der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Spanien a. F. enthaltenen Ausdruck „Steuern“ wurde gestrichen. Das DBA sieht in Art. 2 Abs. 2 lediglich eine allgemeine Definition vom Einkommen und vom Vermögen vor (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 Abs. 2 OECD-MA Rz. 2). Zu den Einzelheiten der Begriffsauslegung (vgl. → Rz. 88 f.).

4Der Begriff „Person“ erfasst neben den natürlichen Personen und Gesellschaften nunmehr ausdrücklich auch alle anderen Personenvereinigungen, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 Abs. 1 OECD-MA Rz. 14 f.).

5Der Ausdruck „Gesellschaft“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) wurde dem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b OECD-MA vollständig angepasst und lautet nunmehr „juristische Person oder Rechtsträger, die ...