Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 28 Quellensteuererstattung

Gabriel Hörnicke, Prof. Dr. René Matteotti (Oktober 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Die Verteilungsartikel 10, 11 und 12 DBA Schweiz erlauben den Vertragsstaaten materiell die Erhebung einer Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren mit anschließender Anrechnung bzw. Abzug im Ansässigkeitsstaat gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2, 3 DBA Schweiz. Dabei darf ein Staat zunächst autonom die Höhe der Quellensteuer festlegen. Erst danach findet eine Korrektur durch Anwendung des Abkommens statt. Zu viel einbehalte­ne Quellensteuern sind sodann grundsätzlich zu erstatten. Das diesbezügliche Verfahren ist in Art. 28 DBA Schweiz geregelt, der die materiellen Bestimmungen zum Steuerabzug gem. Art. 10, 11 und 12 DBA Schweiz um die formalen Voraussetzungen ergänzt.

2Im Einzelnen bestimmt Art. 28 Abs. 1 DBA Schweiz, dass das Quellenbesteuerungsrecht der Vertragsstaaten uneingeschränkt gilt. In diesem Rahmen zu viel einbehaltene Quellensteuer ist jedoch gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz dem besteuerten Vergütungsempfänger auf Antrag zu erstatten. Alternativ kann sich der Vertragsstaat gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz dafür entscheiden, von einer Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren i. S. des Art. 12 DBA Schweiz abzusehen (Freistellungsverfahren in Deutschland, Meldeverfahren in der Schweiz). Dies gilt na...