Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Gabriel Hörnicke, Prof. Dr. René Matteotti (Oktober 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für eine frühere unselbständige Erwerbstätigkeit geleistet werden, können gem. Art. 18 DBA Schweiz ausschließlich im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers besteuert werden. Während die Regelung hinter Art. 19 DBA Schweiz zurücktritt, geht sie dem allgemeineren Art. 15 DBA Schweiz vor. Aufgrund der ausschließlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung mittels Art. 24 DBA Schweiz nicht erforderlich.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Mit Ausnahme eines Details gleicht Art. 18 DBA Schweiz wörtlich Art. 18 OECD-MA. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften besteht in dem Vorbehalt gegenüber dem gesamten Art. 19 DBA Schweiz versus allein Art. 19 Abs. 2 OECD-MA. Dies liegt in erster Linie darin begründet, dass Art. 19 Abs. 1 OECD-MA Ruhegehälter explizit ausschließt, während sie von Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz explizit erfasst sind. Da Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz nicht den Rückfall zum Tätigkeitsstaat regelt, können Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen ausschließlich im Kassenstaat besteuert werden. Art. 19 Abs. 3 OECD-MA statuiert zudem für Ruhegehälter aus staatlichen Gewerbebetrieben einen expliziten Rückgriff auf Art. 18 OECD-MA, dessen Bedeutung für Art. 18 DBA Schweiz umstritten ist.

3Auch Art. 17 Abs. 1 VHG-DB...