Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Rumänien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Entsprechend der Regelung neuerer deutscher DBA handelt es sich dabei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-Rumänien regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.

Art. 19 Abs. 2 DBA-Rumänien entspricht grundsätzlich dem OECD-MA indem auch grundsätzlich für Ruhegehälter das Kassenstaatsprinzip angeordnet wird.

Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Rumänien greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Aktiv-Vergütungen (und in Erweiterung des MA auch für Ruhegehälter) bei Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

Art. 19 Abs. 4 DBA-Rumänien erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen, die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden; Abs. 5 überträgt das Kassenstaatsprinzip auch auf staatsnahe privatrechtlich organisierte Einrichtungen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

2Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a DBA-Rumänien hat der Kassenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die...