Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Verständigungsverfahren

Prof. Dr. Adrian Cloer (Juni 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Der auf dem Art. 25 OECD-MA 1998 basierende Art. 26 DBA Polen regelt das Verständigungsverfahren. Bei Verfehlen der Erreichung der Einmalbesteuerung besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsstaats zu wenden. Ist eine einseitige Lösung durch den Ansässigkeitsstaat nicht möglich, kann die Behörde sich an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wenden und sich zusammen mit dieser verständigen und um eine befriedigende Lösung bemühen. Ein Einigungszwang besteht auf Grundlage des DBA jedoch nicht.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Das Abkommen entspricht Wortgleich dem OECD-MA 1998. Allein Abs. 4 weicht mit der fehlenden Konkretisierung bezüglich der Kommission sprachlich von den OECD-MA ab. Daraus ergeben sich keine Folgen. Der im OECD-MA 2017 eingefügte Abs. 5 fehlt.

4Einstweilen frei

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

5Da weder Deutschland noch Polen das jeweils andere Abkommen als vom Mehrseitigen Übereinkommen erfasst notifizierten, kommt es hierdurch zu keinen Änderungen.

6Einstweilen frei

B. Systematische Komme...