Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Bettina Spilker, Julia Tumpel (Oktober 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 DBA Österreich enthält Vorschriften zu Vermögensteuern.

2Einstweilen frei

II. Historischer Hintergrund und Entwicklung

3Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b DBA Österreich 1922 hatte, sofern der Steuerpflichtige in beiden Staaten einen Wohnsitz begründet hatte, bei der Besteuerung des Vermögens der Staat das Besteuerungsrecht, dessen Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige besaß.

4In Art. 14 DBA Österreich 1954 war geregelt, dass das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus unbeweglichem Vermögen, gewerblichen Unternehmen, Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes diente etc., stammte, dem Vertragsstaat zustand, der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hatte. Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hatte der Vertragsstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hatte.

5–6Einstweilen frei

III. Abweichungen vom OECD-MA
1. Vergleich mit dem OECD-MA i. d. F. 2000

7Zwischen Art. 22 DBA Österreich und Art. 22 OECD-MA 2000 gibt es Unterschiede in Abs. 2. In Abs. 2 DBA Österreich ergibt sich der Unterschied wie auch schon bei Art. 21 DBA Österreich aufgrund der Streichung des Art. 14 OECD-MA 2000, wodurch die Begriffe der „festen Einrichtung“ und der „selbstä...