Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

Lukas Franke, Sabine Kirchmayr-Schliesselberger (Oktober 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick

1In Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich wird die Verteilung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern und Renten i. S. des Art. 18 Abs. 4 DBA Österreich geregelt, wobei das Besteuerungsrecht grds. dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Sonderregelungen bestehen allerdings für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nach Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich und für bestimmte Versorgungsleistungen nach Art. 18 Abs. 3 DBA Österreich, die dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht zuweisen. Unterhaltszahlungen dürfen gem. Art. 18 Abs. 5 DBA Österreich nur im Ansässigkeitsstaat des Unterhaltsempfängers besteuert werden, es sei denn, die Unterhaltszahlung ist im Quellenstaat beim Unterhaltsverpflichteten – ausnahmsweise – bei der Berechnung der Steuer abzugsfähig.

2Einstweilen frei

II. Historischer Hintergrund und Entwicklung

3Für Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche Bezüge enthielt bereits das DBA Österreich 1954 eine Sonderregelung. Nach Art. 9 Abs. 4 DBA Österreich 1954 wurde das Besteuerungsrecht an Wartegeldern, Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen und anderen Bezügen sowie geldwerten Vorteilen für frühere Dienstleistungen natürlicher Personen dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Zwar findet sich die Rege...