Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Yannick Barbu (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande weist das Besteuerungsrecht für Vergütungen für eine Aufsichts- oder Verwaltungsratstätigkeit dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu. Durch Art. 15 Abs. 2 DBA Niederlande wird der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande auf Vergütungen für eine Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeit erweitert.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande stimmt nahezu wörtlich mit Art. 16 OECD-MA überein. Unterschiede bestehen insoweit, als Art. 15 Abs. 1 DBA Niederlande „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen“ nennt, wogegen Art. 16 OECD-MA die Begriffe durch ein „und“ verbindet. Hieraus resultieren jedoch keine Bedeutungsunterschiede. Außerdem verwendet Art. 15 Abs. 1 OECD-MA den Begriff „sonstige Vergütungen“. Art. 16 OECD-MA behandelt dagegen „ähnliche Vergütungen“. Auch wenn „sonstige Vergütungen“ im Grunde weitergehend sein dürfte, da er keine Ähnlichkeit zu den vorgenannten Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen voraussetzt, dürften sich praktisch keine Unterschiede bei der Anwendung ergeben.

3Weder das OECD-MA noch die VHG-DBA enthalten eine Art. 15 Abs. 2 DBA Niederlande entsprechende Vorschrift.

4–6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerun...