Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 16 DBA-Neuseeland befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.

2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Neuseeland, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.

3Da unter „Person” i. S. des Abkommmens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen, die für die Besteuerung als selbständige Steuersubjekte behandelt werden, ist Art. 16 DBA-Neuseeland auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer anderen Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).

4; 5Einstweilen frei

6Die aus Neuseeland bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 16 DBA-Neuseeland werden in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. dd DBA-Neuseeland der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die neuseeländische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3  angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der neuseeländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2