Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Claudia Rademacher-Gottwald, Günkel (März 2009)

Erläuterungen

Günkel
I. Allgemeines

1Der Wortlaut der Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Neuseeland entspricht vollinhaltlich Art. 5 OECD-MA, so daß auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich nur aus den Bestimmungen in Nr. 2 des Protokolls zum DBA-Neuseeland zur Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte.

2; 3Einstweilen frei

II. Bauausführungen und Montagen

4In Übereinstimmung mit dem OECD-MA führen Bauausführungen oder Montagen nur dann zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet.

5Nach Abs. 2 Buchst. a des Protokolls gilt auch die Überwachung einer Bauausfühung oder Montage als Betriebsstätte, wenn diese Überwachungstätigkeit länger als 12 Monate dauert. Nach Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 führt die überwachende Tätigkeit nur dann zur Betriebsstätte, wenn diese Tätigkeit vom Bauunternehmen als Generalunternehmer selbst ausgeführt wird (vgl. die Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA, Rn. 148, 149). Das Protokoll zum DBA-Neuseeland erweitert die Betriebsstättendefinition gegenüber dem OECD-MA auf die überwachende Tätigkeit, die von anderen Unternehmen als dem Generaltunternehmen ausgeführt wird, bspw. von einem Ingenieurunternehmen.

6Einstweilen frei

7In Abs. 2 Buchst. b des Protokolls wird klargestellt, daß auch der Einsatz ...