Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift entspricht voll inhaltlich Art. 6 OECD-MA. Jedoch ist die Definition „unbewegliches Vermögen” nicht in Art. 6 Abs. 2 DBA-Namibia, sondern in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Namibia enthalten.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Grundsätzlich rechnet Deutschland als Wohnsitzstaat die namibische Steuer auf Einkünfte aus in Namibia belegenem unbeweglichen Vermögen auf die deutsche Steuer an (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. ff) DBA-Namibia).

4Ausnahmsweise gewährt Deutschland aber die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Namibia tatsächlich gehört und dort eine „aktive Geschäftstätigkeit” betrieben wird (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 i. V. m. Buchst. c DBA-Namibia).

5Einstweilen frei

2. Namibia ist Wohnsitzstaat

6Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 DBA-Namibia lässt den Rechtsanwender darüber im Ungewissen, ob die Republik Namibia bei der Wohnsitzbesteuerung dort ansässiger Personen für Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichen Vermögen die Steuerfreistellungsmethode oder die Methode der begrenzten Steueranrechnung anwendet (vgl. Müller, in: Debatin/Wassermeyer, Art. 23 DBA-Namibia, Rn. 9).

7Einstweilen frei