Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 25 Verständigungsverfahren

Claudia Rademacher-Gottwald, Lüthi (März 2009)

Erläuterungen

Lüthi

1Art. 25 Abs. 1 weicht insofern von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA ab, als sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden kann, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 1 geltend machen will. Ferner wird klargestellt, daß die Frist von drei Jahren mit der Zustellung des Steuerbescheids zu laufen beginnt, der zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt.

2Art. 25 Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA; die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.

3Art. 25 Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA. Daneben werden aber die zuständigen Behörden nicht ermächtigt, in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung einvernehmlich zu beseitigen.

4Art. 25 Abs. 4 sieht vor, daß sich die zuständigen Behörden über das anzuwendende Verfahren bei Steuerermäßigungen einigen können.

5Art. 25 Abs. 5 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977; inhaltlich weicht er damit nur unwesentlich vom geltenden OECD-MA ab.

6Abs. 12 des Protokolls zum DBA-Mexiko beinhaltet eine sog. „switch-over”-Klausel, die Deutschland gestattet, unter gewissen Voraussetzungen die Doppelbesteuerung nicht durch Steuerbefreiung, son...