Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1–3 und 5–7 DBA-Mexiko stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Allerdings enthält das Protokoll einige Ergänzungen.

II. Abweichungen vom OECD-MA
1. Art. 7 Abs. 4 DBA-Mexiko

2Art. 7 Abs. 4 DBA-Mexiko weicht vom OECD-MA ab. Nach dieser Vorschrift wird für die Anwendung der indirekten Gewinnaufteilungsmethode nicht auf die Üblichkeit in einem Vertragsstaat abgestellt, sondern darauf, ob es in einem Vertragsstaat unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Gewinne nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Mexiko zu bestimmen. Damit reicht es für die Anwendung der indirekten Methode nicht aus, daß sie in einer bestimmten Branche gebräuchlich ist (z. B. bei Versicherungen und Banken), sondern es muß im konkreten Fall („in bestimmten Fällen”) schwierig oder unmöglich sein, die direkte Methode anzuwenden. Damit ist der Anwendungsbereich der indirekten Methode teils enger und teils weiter als beim OECD-MA. Es reicht nicht, wenn die Anwendung der indirekten Methode üblich ist, aber die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 DBA-Mexiko im konkreten Fall nicht unmöglich oder übermäßig schwierig ist. Andererseits kann die indirekte Methode selbst dann Anwendung finden, wenn sie ansonsten unüblich ist, aber im konkreten Fall die Anwendung der direkten Methode unmöglich oder übermäßig schwierig ist.

3Art. 7 Abs. 4 DBA-Mexiko zeigt deutlich, daß die...