DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit den Vertragsstaaten zu. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das Recht zur Besteuerung. Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat nach der sog. 183-Tage-Klausel zurück, wenn die dort genannten drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Abs. 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
2Art. 15 Abs. 1 stimmt mit Art. 15 Abs. 1 OECD-MA überein: ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat. Wird aber die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, hat dieser nach Abs. 1 Satz 2 das ggf. konkurrierende Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA, Rn. 2 ff.)
3Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 15 sind als vorrangig folgende Regelungen zu beachten:
Art. 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen)
Art. 17 (Künstler und Sportler; vgl. den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1)
Art. 18 (Ruhegehälter...