Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

Claudia Rademacher-Gottwald, Kempf (März 2009)

Erläuterungen

Kempf
I. Inhalt der Vorschrift

1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert.

2Das DBA-Malaysia von 1977 wurde im Wesentlichen auf der Grundlage des OECD-MA 1977 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 folgt nicht dem Grundsatz der Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat nach Art. 8 Abs. 1 OECD-MA, sondern wendet als Alternative die Anknüpfung an das Wohnsitzprinzip an, die in Art. 8 Nr. 2 OECD-MK angeboten wird. Art. 8 Abs. 2 entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Die sprachlichen Unterschiede haben keine sachliche Bedeutung.

Art. 8 Abs. 3 OECD-MA war wegen der Anknüpfung an den Wohnsitz in Abs. 1 nicht zu übernehmen. Für eine Übernahme von Art. 8 Abs. 2 OECD-MA bestand aus geographischen Gründen keine Notwendigkeit. Insoweit würde Art. 7 anzuwenden sein.

3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3...