Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Bödecker, Goebel (Mai 2019)

Erläuterungen

A. Übereinstimmung gegenüber dem OECD-MA 2017

1 Art. 28 entspricht wörtlich Art. 28 OECD-MA.

B. Anwendung in Luxemburg

2Gem. § 14 (2) luxStAnpG werden Auslandsbeamte i. S. des Einkommensteuer- und Vermögensteuergesetzes wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge des Auslandsbeamten zu zahlen hat.

3Das gleiche gilt für die Ehefrau eines Auslandsbeamten, sofern sie nicht von dem Ehemann dauernd getrennt lebt, und für minderjährige Kinder eines Auslandsbeamten, die zu seinem Haushalt gehören. Als Auslandsbeamte i. S. der Steuergesetze gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Luxemburger Staates und Angehörige der luxemburgischen Armee, die ihren Dienstort im Ausland haben.

4Ein Wahlkonsul gilt nicht als Beamter i. S. dieser Vorschrift.