Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD MA

1Die Vorschrift ist nahezu wortgleich mit Art. 6 OECD-MA. In Abs. 2 Satz 1 wird ausdrücklich betont, dass der Ausdruck „unbewegliches Vermögen” die Bedeutung hat, die ihm nach dem einschlägigen Steuerrecht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Abs. 3 enthält den Zusatz, dass die Vorschrift auch für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens gilt. Der Regelungsinhalt entspricht damit Art. 13 Abs. 1 DBA-Kanada, wonach der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens hat.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Kanada ist Wohnsitzstaat

3Nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Kanada gestattet Kanada, dass die deutsche Steuer auf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von der entsprechenden kanadischen Steuer abgezogen wird (faktisch Methode der begrenzten Steueranrechnung).

4Einstweilen frei

2. Deutschland ist Wohnsitzstaat

5Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA – Kanada stellt Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Kanada belegenem unbeweglichen Vermögen von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt frei.