Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 9 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt

Claudia Rademacher-Gottwald, Kempf, Wilden (März 2009)

Erläuterungen

I. Inhalt der Vorschrift
Kempf

1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung des Betriebsstättenprinzips des Art. 7 OECD-MA ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.

2Das DBA-Jugoslawien von 1987 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen. Art. 9 Abs. 1–3 DBA-Jugoslawien stimmen wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 bis 3 OECD-MA überein. Art. 9 Abs. 4 DBA-Jugoslawien entspricht wörtlich dem Art. 8 Abs. 4 OECD-MA unter Hinzufügung der Binnenschiffahrt.

3Schiffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 14 Abs. 4 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 16 Abs. 6 zur Behandlung der Einkünfte des Schiffahrts- und Luftfahrtpersonals und in Art. 23 Abs. 3 zur Vermögensteuer von Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen.

4Ergänzend wird auf Art. 8 OECD-MA Rn. 1–10 hingewiesen.

5–9Einstweilen frei

II. Schiffahrt
1. Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat (Abs. 1)
a) Allgemeines

10Zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Bestimmung des Quellenstaats vgl. Art. 8 OECD-MA, Rn. 161 ff, 291 f. Zur Problematik vgl. Art. 8 OECD-MA, Rn....