Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Claudia Rademacher-Gottwald, Grützner (März 2009)

Erläuterungen

Grützner

1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 24 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.

2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden. Bei den von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schuldnern an im Iran ansässige Gläubiger gezahlten Lizenzgebühren (Rn. 4) wird es sich regelmäßig um Vergütungen i. S. des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG handeln, die einem Steuerabzug in Höhe von 25 v. H. der Einnahmen unterliegen (vgl. dazu Teil 5 Abschn. 1 Rn. 225 ff.).

3Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regelungen darüber, in welcher Weise die beiden Vertragsstaaten die nach Art. 12 zu gewährende Entlastung von den Quellensteuern durchzuführen haben, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates anzuwenden ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.

4Die sich aus ...