Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin

1Art. 21 Abs. 1 DBA-Indonesien entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Zu beachten ist allerdings die Einschränkung aus Art. 21 Abs. 2 DBA-Indonesien, die zunächst bestimmt, daß Preise und Lotteriegewinne, die aus dem Nicht-Ansässigkeitsstaat (beachte Ansässigkeitsdefinition in Art. 4) als Quellenstaat – also dem Staat, aus dem sie stammen – besteuert werden können. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung richtet sich dann nach Art. 23.

2Das gleiche gilt, wenn Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen aus dem anderen Vertragsstaat bezogen werden. Der Staat, aus dem diese Einkünfte stammen, kann sie dort der Ertragsbesteuerung unterwerfen. Bewegliches Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was nicht unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ist.